AGB's

Allg. Mietbestimmungen für Zelthallen und Zubehör

Die Vermietung von Zelthallen und deren Zubehör erfolgt für Mitglieder
des Verbandes zu den nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen
und darüber hinaus zu den besonderen Mietbedingungen des Vermieters.
Dies gilt auch für Um- und Nachbestellungen. Abweichungen von den Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 1
Auftragserteilung
Jeder Auftrag wird vom Vermieter schriftlich bestätigt. Werden Vermietungen für Rechnung Dritter vereinbart, so haftet der Vereinbarende neben dem Dritten in vollem Umfang. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite
bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.

§ 2
Beschaffenheit des Zeitmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden und den geltenden Bau und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für Nässeschäden wird keine Haftung übernommen.

§ 3
Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tage der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tage des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

§ 4
Berechnung der Miete
Die Mietpreise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifveränderungen bedingen eine Preiskorrektur.

§ 5
Transporte
Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters.
Der jeweils vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd
und daher unverbindlich. Der Vermieter haftet in keinem Fall für Schäden,
die durch Nichteinhaltung von Terminen, das Versagen und/oder den Ausfall von Geräten und/oder Arbeitsvorrichtungen aller Art entstehen.

§ 6
Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her.

Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.

Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle, sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Vor Ausführung der Arbeiten ist vom Mieter von den zuständigen Stellen z. B. Telekom, Elektrizitätswerk, Gaswerk usw. eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, dass an der Arbeitsstelle keine Erdleitungen verlaufen. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für Fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden. Ferner hält sich der Vermieter Änderungen bei den Zeltmaßen vor.

Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb des Baustellengeländes ausreichenden Platz für eine Baubaracke oder einen geeigneten, verschließbaren Raum sowie nach Möglichkeit Toiletten und Waschgelegenheit zur Verfügung.

§ 7
Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt.
Wenn der Auf- und Abbau der Zelthalle durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.

Der Richtmeister ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen, und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.

Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am besten durch Beheizung.

§ 8
Übergabe und Rückgabe
Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und gegebenenfalls eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme.

Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten.

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.
Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.

Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.

§ 9
Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht- und Feuerschäden abgeschlossen.

Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte
Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist.
Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der MieterSchadenersatz zu leisten.

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 6, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.

Das Zeltgerüst darf nicht als Aufängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fußboden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.

Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.

Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.
Der Mieter verpflichtet sich, die vorgenannten Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand sofort, jedoch spätestens 2 Werktage nach Ende des Festes an den Vermieter zurückzugeben.

Für die ordnungsgemäße und termingerechte Rückgabe ist allein der Mieter verantwortlich.

Nach Ablauf der 2-Tagesfrist wird eine weitere Mietgebühr fällig. Des weiteren werden nach Ablauf der Frist die nicht zurückgegebenen oder unbrauchbar gewordenen Mietgegenstände dem Mieter zu den Neupreisen (zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt.

Die Rechnung ist sofort fällig und zahlbar.

Die Kosten für durch den Gebrauch notwendige Reinigung, Reparaturen usw. sowie eventuelle Schadensersatzansprüche aus verspäteter Rückgabe von Mietgegenständen sind vom Mieter zu tragen. Bei Rückgabe erhält der Mieter nur eine vorläufige Rücknahmeerklärung.

Der endgültige Bruch- oder Fehlbestand wird nach Sichtung sowie Prüfung
durch den Vermieter ermittelt und in Rechnung gestellt.

§ 10
Kündigung, Störung und Unterbrechung
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.

Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnung oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann.
Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete, entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen u. ä..) bedingen die Gewährung
einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.

§ 11
Zahlungen
Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
*netto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar. Rüchbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen.

Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht
binnen 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt
der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen.

Bei verspäteter Zahlung kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung. Tritt nach Meinung des Vermieters eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters ein, oder kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses sowie eventueller weiterer Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen.

Bei den Rechnungen werden Netto-Beträge und Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen.

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.

§ 12
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.

§ 13
Sonstige Einzelheiten
Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters.

Information bzgl. Streitbeilegungsverfahren:

Gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind wir verpflichtet, Sie wie folgt zu informieren:

Zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren sind wir nicht bereit und nicht verpflichtet.